(1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrundfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.
(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.
(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.
(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.