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Unterabschnitt 4 - Rechte Dritter
§ 16 Verlautbarungsrecht
§ 17 Sendezeit für Dritte
§ 18 Gegendarstellung
§ 19 Eingaben und Beschwerden
§ 20 Anrufungsrecht
§ 21 Beweissicherung
Deutsche-Welle-Gesetz
(Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts "Deutsche Welle" - DWG)
§ 16 Verlautbarungsrecht
Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.