(1) Die Gemeindebehörde übergibt dem Wahlvorsteher vor Beginn der Wahlhandlung außer den in § 49 der Bundeswahlordnung oder § 42 der Europawahlordnung aufgeführten Gegenständen 1. die benötigten Wahlgeräte mit den jeweils dazugehörenden Schlüsseln und dem sonstigen Zubehör, 2. eine Abbildung der Seite des Wahlgerätes, an der der Wähler seine Stimme abgeben kann, nebst gerätespezifischer Darstellung der Wahlvorschläge und einer Anleitung zur Stimmabgabe mit dem Wahlgerät, 3. die benötigten Exemplare der Bedienungsanleitung, 4. Material zum Versiegeln jedes Wahlgerätes und des Zubehörs, 5. einen Abdruck dieser Verordnung, 6. eine Baugleichheitserklärung des Herstellers nach § 2 Abs. 6.
(2) Jedes Wahlgerät, im besonderen alle Einstellungen und Vorrichtungen, muß sich in dem für den Beginn einer Wahl ordnungsgemäßen Zustand befinden und dem amtlichen Stimmzettel entsprechend beschriftet sein, wobei auf die Möglichkeit der Abgabe ungültiger Stimmen hingewiesen sein muß.