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Zweiter Abschnitt - Durchführung der Wahl zum Bundestag und zum Europäischen Parlament mit Wahlgeräten
§ 5 Geltung der Bundeswahlordnung und der Europawahlordnung
§ 6 Wahlbekanntmachung der Gemeindebehörden
§ 7 Überprüfung der Wahlgeräte und Einweisung der Wahlvorsteher
§ 8 Ausstattung des Wahlvorstandes
§ 9 Wahlzelle
§ 10 Eröffnung der Wahlhandlung
§ 11 Stimmabgabe und Vermerk über Stimmabgabe
§ 12 Schluß der Wahlhandlung
§ 13 Zählung der Wähler
§ 14 Zählung der Stimmen
§ 15 Wahlniederschrift
§ 16 Übergabe und Verwahrung der Wahlunterlagen und der Wahlgeräte
§ 17 Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis
§ 18 Übergangsbestimmung
§ 19
§ 20 Inkrafttreten
Bundeswahlgeräteverordnung
(Verordnung über den Einsatz von Wahlgeräten bei Wahlen zum Deutschen Bundestag und der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland - BWahlGV)
§ 12 Schluß der Wahlhandlung
Der Wahlvorsteher hat nach Schließung der Wahlhandlung jedes Wahlgerät oder die Stimmenspeicher gegen jede weitere Stimmabgabe zu sperren und die Sperrung, sofern diese rückgängig gemacht werden kann, zu versiegeln.