(1) Alle Gefäße (§ 74 Abs. 3) und von den Geräten (§ 74 Abs. 4) die Feinbrennblasen müssen sich innen besichtigen lassen.
(2) Alle Geräte, Gefäße und Rohre müssen den Betriebsbedürfnissen entsprechend sich gut lüften lassen.
(3) Alle Gefäße und von den Geräten die Feinbrennblasen müssen eine Vorrichtung zur Erkennung des Flüssigkeitsstandes in Form von Stand- oder Schaugläsern haben.
(4) Alle Gefäße müssen sich restlos entleeren lassen.