(1) Alle Geräte, Gefäße und Rohre (§ 74) müssen so aufgestellt oder angebracht sein, daß sie sich an allen Stellen, an denen sie miteinander nicht in unmittelbarer Verbindung stehen, genau besichtigen lassen. Dieser Forderung ist bei Rohren auch dann zu entsprechen, wenn sie durch Mauern, Fußböden oder dergleichen hindurchgehen. Die Öffnung darf mit leicht abnehmbaren Platten aus Glas, Holz oder Metall verschlossen werden. Wenn ein Rohr in einen Sammelgefäßraum geht, ist die Maueröffnung mit solchen Platten in der Weise zu schließen, daß die Platten nur im Sammelgefäßraum abgenommen werden können.

(2) Als Unterlagen für Geräte und Gefäße sind Profileisen, eiserne Füße oder dergleichen in der Weise zu verwenden, daß der Boden der Geräte oder Gefäße bis auf seine Auflagestellen vollständig überblickt werden kann.

(3) Branntweinrohre (§ 74 Abs. 2) müssen ein genügendes Gefälle haben.

(4) Lange Branntweinrohre sind durch Rohrhalter zu befestigen.