(1) Im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 ist der Verlust ein dauernder, wenn der Brennereibesitzer oder ein Angehöriger seines Hausstandes oder seines Betriebs wegen der Steuerstraftat mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wenn die Brennerei wegen einer Straftat des gleichen Täters schon einmal die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, verloren hatte.
(2) In den anderen Fällen des § 116a Abs. 1 Nr. 9 kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle Brennereien auf Antrag nach angemessenen Wartefristen als Obstbrennereien mit einer Erzeugungsgrenze von fünfzig Liter Weingeist, in besonderen Fällen mit ihren früheren Rechten, wieder zur Abfindung zulassen. Brennereien können sofort nach Feststellung des Verlustes mit ihren früheren Rechten wieder zur Abfindung zugelassen werden, wenn der Verlust der Abfindung aus den in § 116a Abs. 1 Nrn. 1 bis 8 genannten Gründen eingetreten oder wenn im Fall des § 116a Abs. 1 Nr. 9 die Tat nicht unter erschwerenden Umständen begangen worden ist und ihre Folgen nicht erheblich sind. Mit dem Zeitpunkt des Verlustes und mit ihren früheren Rechten können Brennereien zur Abfindung wieder zugelassen werden, wenn die Straftat, die zum Verlust der Abfindung geführt hat, von einem Stoffbesitzer ohne Beteiligung des Brennereibesitzers oder eines Angehörigen seines Hausstandes oder seines Betriebs begangen worden ist, der Brennereibesitzer von der Straftat keinen Vorteil hatte und die ihm zumutbare Sorgfaltspflicht nicht verletzt hat.
(3) Voraussetzung für die Wiederzulassung in den Fällen des Absatzes 2 Sätze 1 und 2 ist, daß die verhängten Geldstrafen, die im Zusammenhang mit dem Verlust der Abfindung geschuldeten Abgaben und die Forderungen der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein auf überzahltes Übernahmegeld getilgt sind, soweit der Brennereibesitzer sie schuldet oder für sie haftet.