(1) Wer wegen vollendeter oder versuchter Steuerhinterziehung rechtskräftig bestraft ist, ist mit dem Zeitpunkt von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen, in dem die Straftat begangen worden ist.
(2) Der Ausschluß ist ein dauernder, wenn der Täter mit einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Monaten bestraft worden ist oder wegen einer Straftat schon einmal von der Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, ausgeschlossen war. In anderen Fällen kann der Bundesminister der Finanzen oder die von ihm bestimmte Stelle den Ausschluß auf Antrag nach einer angemessenen Wartefrist oder unter entsprechender Anwendung des § 116b Abs. 2 Satz 2 aufheben. § 116b Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.