(1) Es verlieren die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, 1. Brennereien, die ihre Erzeugungsgrenze überschreiten; 2. Brennereien, die Geräte der in § 116 Abs. 2 Satz 1 genannten Art erstmalig verwenden oder durch solche Geräte ersetzen; 3. Brennereien, die entgegen der Vorschrift des § 116 Abs. 3 andere Stoffe als selbstgewonnene Obststoffe oder die Stoffe verarbeiten, deren Verarbeitung den Monopolbrennereien (§ 21 des Gesetzes) vorbehalten ist; 4. Brennereien, die im Abschnitt brennen, wenn sie ihre Abschnittsweingeistmenge überschreiten oder Stoffe verarbeiten, die für das Brennen im Abschnitt nicht zugelassen sind; 5. Obstbrennereien, die die Brennereiklasse wechseln oder eingeführten Wein verarbeiten; 6. gewerbliche Brennereien, die verarbeiten a) eingeführten Wein, b) Wein mit einem nach dem Weingesetz unzulässigen Zuckerzusatz, c) Obst- und Beerenwein mit einem höheren Zuckerzusatz als nach der Verkehrssitte üblich ist, d) Zucker oder Rübenstoffe allein oder gemischt mit anderen Stoffen; Brennereien, die bisher den bei der Zerkleinerung von Futterrüben entstandenen Saft (Krautsulze) unter Abfindung verarbeitet haben, behalten die Abfindung;
7. landwirtschaftliche Brennereien, die sich auf Gemeinschaftsbetrieb umstellen;
8. Brennereien, die den Zusammenhang mit dem zugehörigen wirtschaftlichen Betrieb oder dem Brennereigrundstück dauernd oder vorübergehend verlieren, z.B. durch Erbgang, Verkauf, Verpachtung oder ähnliche rechtliche oder tatsächliche Vorgänge;
9. Brennereien, in denen eine vollendete oder eine versuchte Steuerhinterziehung begangen worden ist, wenn die Steuerstraftat durch ein rechtskräftiges Straferkenntnis festgestellt ist.
(2) Die Vergünstigung, unter Abfindung zu brennen, geht in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 bis 8 mit dem Eintritt der dort genannten Tatsachen, im Fall des Absatzes 1 Nr. 9 mit dem Zeitpunkt verloren, in dem die Steuerstraftat begangen worden ist.