(1) Auf einen bestimmten Abgabenbetrag (§ 114 Abs. 1 unter a) sind, soweit nach Absatz 2 nicht etwas anderes angeordnet wird, die in § 116 bezeichneten Brennereien abzufinden.

(2) Die Abfindung auf die Mindestmenge (§ 114 Abs. 1 unter b) kann angeordnet werden

    a) vom Hauptzollamt in Abfindungsbrennereien, wenn das Monopolaufkommen gefährdet erscheint,

    b) vom Hauptzollamt in Fällen des § 118,

    c) vom Aufsichtsoberbeamten in Fällen des § 153 Abs. 1.