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Vierter Abschnitt - Brennrecht
§ 30
§ 31
§ 32
§ 33
§ 33a
Branntweinmonopolgesetz
(Gesetz über das Branntweinmonopol - BranntwMonG)
§ 30
Die Vorschriften über das Brennrecht finden auf Monopolbrennereien, soweit sie Branntwein aus den in
§ 21 Nr. 2
genannten Stoffen verarbeiten, keine Anwendung.