(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie nach dem Recht der Europäischen Union oder eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als Nachweis darüber anerkannt werden, dass eine oder mehrere Schnittstellen die Anforderungen nach Artikel 17 Absatz 2 bis 6 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen, und wenn sie in dem anderen Mitgliedstaat ausgestellt worden sind 1. von der Behörde, die in diesem Mitgliedstaat für die Nachweisführung zuständig ist, 2. von der Stelle, die von der nach Nummer 1 zuständigen Behörde für die Nachweisführung anerkannt worden ist, oder 3. von einer sonstigen Stelle, die bei der nationalen Akkreditierungsstelle des Mitgliedstaates auf Grund allgemeiner Kriterien für Stellen, die Produkte zertifizieren, für die Nachweisführung akkreditiert ist.
(2) § 23 Absatz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.