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Abschnitt 3 - Zertifikate für Schnittstellen
§ 25 Anerkannte Zertifikate
§ 26 Ausstellung von Zertifikaten
§ 27 Inhalt der Zertifikate
§ 28 Folgen fehlender Angaben
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
§ 30 Anerkannte Zertifikate auf Grund der Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
§ 31 Weitere anerkannte Zertifikate
Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
(Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von flüssiger Biomasse zur Stromerzeugung - BioSt-NachV)
§ 29 Gültigkeit der Zertifikate
Zertifikate sind für einen Zeitraum von zwölf Monaten ab dem Datum der Ausstellung des Zertifikates gültig.