(1) Zertifikate gelten auch als anerkannt, solange und soweit sie auf Grund einer Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Verwendung als Biokraftstoff anerkannt sind, die auf Grund des § 37d Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 Nummer 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und des § 66 Absatz 1 Nummer 11a Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes in ihrer jeweils geltenden Fassung erlassen worden ist.
(2) § 28 ist entsprechend anzuwenden.