(1) Entspricht ein Fahrzeug, eine schwimmende Anlage oder ein Schwimmkörper den Bestimmungen über Bau, Einrichtung und Ausrüstung dieser Verordnung, wird eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach § 6 erteilt.
(2) Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen oder mit Auflagen versehen.
(3) Jede gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung kann von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt nach Maßgabe des Anhangs II §§ 2.13 und 2.14 entzogen werden, wenn das Fahrzeug, die schwimmende Anlage oder der Schwimmkörper nicht mehr den seinem Zeugnis entsprechenden technischen Vorschriften genügt. Absatz 2 und die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben unberührt.