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Kapitel 2 - Verfahren
§ 9 Erteilungsverfahren
§ 10 Erteilung, Befristung und Entzug einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 11 Überprüfung eines Fahrzeugs, einer schwimmenden Anlage oder eines Schwimmkörpers
§ 12 Untersuchung von Amts wegen
§ 13 Gültigkeitsdauer, Verlängerung
§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
§ 15 Gleichwertigkeit und Abweichungen
Binnenschiffsuntersuchungsordnung
(Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt - BinSchUO)
§ 14 Vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann unter den Voraussetzungen des Anhangs II
§ 2
.05 eine vorläufige Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach den Mustern des Anhangs V Teil VII bis X erteilen.