(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 2 vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs bestimmt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem-oder Blutalkoholkonzentration führt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Mitglied der Besatzung entgegen § 1.03 Nummer 4 Satz 3 in Verbindung mit Satz 2 für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendige Tätigkeiten ausübt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 1.02 Nummer 7 Satz 2 ein Fahrzeug führt, obwohl er eine Menge von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, 2. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass niemand vorübergehend selbstständig den Kurs oder die Geschwindigkeit des Fahrzeugs bestimmt, der 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt oder 3. entgegen § 1.03 Nummer 5 in Verbindung mit Nummer 4 Satz 2 und 3 nicht sicherstellt, dass ein Mitglied der Besatzung außerhalb der Bestimmung von Kurs und Geschwindigkeit des Fahrzeugs keine anderen für die sichere Teilnahme des Fahrzeugs am Verkehr notwendigen Tätigkeiten ausübt, wenn es 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt.