(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Schiffsführer 1. entgegen § 8.14 Nummer 3 a) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen, b) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen, c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband, d) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters oder e) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung
nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass dieses oder diese eingehalten wird oder werden,
2. entgegen § 8.14 Nummer 4 die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
3. entgegen § 12.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 12.26 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
4. entgegen § 15.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 15.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
5. entgegen § 21.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 21.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
6. entgegen § 22.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über das Führen eines Schubleichters nach § 22.26 Nummer 1 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
7. entgegen § 8.14 Nummer 3 die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden,
8. entgegen § 10.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe cc die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 10.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird, oder
9. entgegen § 20.29 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschrift über den Einsatz eines Trägerschiffsleichters nach § 20.14 Satz 1 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes handelt, wer gegen eine Vorschrift der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig als Eigentümer oder Ausrüster 1. entgegen § 8.14 Nummer 9 die Fortbewegung eines Fahrzeugs oder Verbandes anordnet oder zulässt, obwohl a) das in § 8.02 Nummer 1 Satz 1 vorgesehene Verbot, einen Schubverband zu schleppen, b) das in § 8.02 Nummer 2 Satz 1 vorgesehene Verbot, mit einem Schubverband zu schleppen, c) das in § 8.03 vorgesehene Gebot über das Mitführen anderer Fahrzeuge als Schubleichter in einem Schubverband, d) die in § 8.04 Nummer 1 vorgesehenen Gebote über das Mitführen eines Trägerschiffsleichters, e) das in § 8.04 Nummer 2 Halbsatz 1 vorgesehene Gebot über das Versehen der Spitze eines Schubverbandes nach § 8.04 Nummer 1 mit Ankern nach der Binnenschiffsuntersuchungsordnung oder f) die in § 8.06 Nummer 1, auch in Verbindung mit Nummer 4, Nummer 2 oder 3 vorgesehenen Gebote über die Kupplungen eines Schubverbandes
nicht eingehalten wird oder werden oder
2. entgegen § 8.14 Nummer 10 die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes anordnet oder zulässt, obwohl die in § 8.05 vorgesehenen Gebote über die Fortbewegung eines Schubleichters außerhalb eines Schubverbandes nicht eingehalten werden.