1. entgegen § 28.02 Satz 2 nicht sicherstellt, dass kein Brenn- oder Schmierstoff in die Wasserstraße gelangt,
2. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,
3. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass bei separater Befüllung die Absperrventile innerhalb der Tankverbindungsrohrleitungen geschlossen sind,
4. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe c nicht dafür sorgt, dass der Bunkervorgang überwacht wird,
5. entgegen § 28.03 Nummer 1 Buchstabe d nicht dafür sorgt, dass eine der Einrichtungen nach Anhang II § 8.05 Nummer 10 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung genutzt wird,
6. entgegen § 28.03 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen die dort genannten Festlegungen treffen, oder
7. entgegen § 28.03 Nummer 3 mit dem Bunkervorgang beginnt, obwohl die in § 28.03 Nummer 2 genannten Festlegungen nicht erfolgt sind.