1. entgegen § 11.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 11.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
2. entgegen § 12.29 Nummer 1 Buchstabe c eine nach § 12.12 erteilte Weisung, rechtzeitig einen Schutzhafen oder eine geeignete Liegestelle aufzusuchen, nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten wird,
3. entgegen § 16.29 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd die Vorschriften über das Verhalten bei Eis nach § 16.12 nicht einhält oder nicht sicherstellt, dass diese eingehalten werden, oder
4. entgegen § 26.29 Nummer 1 Buchstabe c ohne Freigabe nach § 26.12 Satz 3 die Schifffahrt wieder aufnimmt oder aufnehmen lässt.