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Titel 2 - Nach amtlicher Feststellung der BHV1-Infektion oder des Verdachts der BHV1-Infektion
§ 6 Sperre
§ 7 Tötung
§ 8 Sperrbezirk
§ 9 Ansteckungsverdacht
§ 10 Reinigung und Desinfektion
§ 11 Ausstellungen, Märkte
BHV1-Verordnung
(Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 - BHV1V)
§ 7 Tötung
Ist der Verdacht des Ausbruchs oder der Ausbruch der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort amtlich festgestellt, kann die zuständige Behörde die Tötung der seuchenkranken und seuchenverdächtigen Rinder anordnen.