(1) Nach Entfernung der seuchenkranken und -verdächtigen Rinder hat der Tierhalter unverzüglich nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1. die Standorte im Stall, in oder an denen kranke oder verdächtige Rinder gehalten worden sind, zu reinigen und zu desinfizieren sowie eine Schadnagerbekämpfung durchzuführen, 2. alle Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können, einschließlich der Fahrzeuge, mit denen diese Tiere in Berührung gekommen sind, zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Der Tierhalter hat Futter und Einstreu, die Träger des Seuchenerregers sein können, zu verbrennen oder zusammen mit dem Dung zu packen. Davon abweichend darf der Tierhalter Futter auch einem Behandlungsverfahren, durch das die Abtötung des Seuchenerregers gewährleistet ist, unterwerfen. Der Tierhalter hat den Dung an einem für Rinder unzugänglichen Platz zu packen, nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Flüssige Abgänge aus den Rinderställen oder sonstigen Standorten der Rinder hat der Tierhalter nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu desinfizieren oder mindestens zwei Monate zu lagern. Abweichend von den Sätzen 2 und 3 kann die zuständige Behörde kürzere Lagerzeiten genehmigen, wenn Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.