(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn die BHV1-Infektion erloschen ist oder der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion beseitigt ist.
(2) Die BHV1-Infektion gilt als erloschen, wenn 1. alle Rinder des Bestandes verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind oder 2. die infizierten Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind, die übrigen Rinder des Bestandes keine auf die BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen des letzten infizierten Rindes bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind und
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 2 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass nur diejenigen Rinder eines Bestandes nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 zu untersuchen sind, die mit einem Rind, bei dem Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen worden sind, innerhalb des Zeitraumes zwischen der letzten Untersuchung des betroffenen Rindes mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion und dem positiven Nachweis der Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des BHV1, längstens jedoch sechs Monate vor diesem Nachweis, in Berührung gekommen sind (Kontaktgruppe). Die Größe der Kontaktgruppe ist von der zuständigen Behörde in Abhängigkeit von der Bestandsgröße festzulegen. Hierbei sind so viele Tiere einzubeziehen, dass mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer Prävalenzschwelle von 5 vom Hundert eine BHV1-Infektion festgestellt werden kann.
(4) Werden bei der Untersuchung eines Rindes der Kontaktgruppe Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen, sind abweichend von Absatz 3 alle Rinder des Bestandes auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion zu untersuchen.
(5) Der Verdacht des Ausbruchs der BHV1-Infektion gilt als beseitigt, wenn 1. sich dieser als unbegründet erwiesen hat oder 2. die seuchenverdächtigen Rinder verendet sind oder getötet oder entfernt worden sind und die übrigen Rinder des Bestandes keine auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klinischen Erscheinungen zeigen und frühestens 30 Tage nach Entfernen der seuchenverdächtigen Rinder bei allen übrigen Rindern des Bestandes entnommene Blutproben, a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das Virus der BHV1-Infektion oder, b) sofern die Rinder mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 geimpft worden sind, mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion
untersucht worden sind. Absatz 3 gilt entsprechend.