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Titel 1 - Verlöbnis
§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
Veranlasst ein Verlobter den Rücktritt des anderen durch ein Verschulden, das einen wichtigen Grund für den Rücktritt bildet, so ist er nach Maßgabe des
§ 1298 Abs. 1, 2
zum Schadensersatz verpflichtet.