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Titel 1 - Verlöbnis
§ 1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens
§ 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt
§ 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils
§ 1300
§ 1301 Rückgabe der Geschenke
§ 1302 Verjährung
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1302 Verjährung
Die Verjährungsfrist der in den §
§ 1298
bis
1301
bestimmten Ansprüche beginnt mit der Auflösung des Verlöbnisses.