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Untertitel 1 - Ehefähigkeit
§ 1303 Ehemündigkeit
§ 1304 Geschäftsunfähigkeit
§ 1305
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 1303 Ehemündigkeit
Eine Ehe darf nicht vor Eintritt der Volljährigkeit eingegangen werden.
Mit einer Person, die das 16.
Lebensjahr nicht vollendet hat, kann eine Ehe nicht wirksam eingegangen werden.