(1) Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben.

(2) Zulässig sind

    1. Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe,

    2. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,

    3. Tankstellen,

    4. Anlagen für sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

    1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind,

    2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke,

    3. Vergnügungsstätten.