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Erster Abschnitt - Art der baulichen Nutzung
§ 1 Allgemeine Vorschriften für Bauflächen und Baugebiete
§ 2 Kleinsiedlungsgebiete
§ 3 Reine Wohngebiete
§ 4 Allgemeine Wohngebiete
§ 4a Gebiete zur Erhaltung und Entwicklung der Wohnnutzung (besondere Wohngebiete)
§ 5 Dorfgebiete
§ 6 Mischgebiete
§ 6a Urbane Gebiete
§ 7 Kerngebiete
§ 8 Gewerbegebiete
§ 9 Industriegebiete
§ 10 Sondergebiete, die der Erholung dienen
§ 11 Sonstige Sondergebiete
§ 12 Stellplätze und Garagen
§ 13 Gebäude und Räume für freie Berufe
§ 13a Ferienwohnungen
§ 14 Nebenanlagen; Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
§ 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen
Baunutzungsverordnung
(Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - BauNVO)
§ 13a Ferienwohnungen
Räume oder Gebäude, die einem ständig wechselnden Kreis von Gästen gegen Entgelt vorübergehend zur Unterkunft zur Verfügung gestellt werden und die zur Begründung einer eigenen Häuslichkeit geeignet und bestimmt sind (Ferienwohnungen), gehören unbeschadet des
§ 10
in der Regel zu den nicht störenden Gewerbebetrieben nach
§ 2 Absatz 3 Nummer 4
und
§ 4 Absatz 3 Nummer 2
oder zu den Gewerbebetrieben nach
§ 4a Absatz 2 Nummer 3
,
§ 5 Absatz 2 Nummer 6
,
§ 6 Absatz 2 Nummer 4
,
§ 6a Absatz 2 Nummer 4
und
§ 7 Absatz 2 Nummer 3
.
Abweichend von Satz 1 können Räume nach Satz 1 in den übrigen Fällen insbesondere bei einer baulich untergeordneten Bedeutung gegenüber der in dem Gebäude vorherrschenden Hauptnutzung zu den Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach
§ 4 Absatz 3 Nummer 1
,
§ 4a Absatz 2 Nummer 2
,
§ 5 Absatz 2 Nummer 5
,
§ 6 Absatz 2 Nummer 3
,
§ 6a Absatz 2 Nummer 3
und
§ 7 Absatz 2 Nummer 2
oder zu den kleinen Betrieben des Beherbergungsgewerbes nach
§ 3 Absatz 3 Nummer 1
gehören.