(1) Auf Grund eines Feststellungsbescheids (§§ 4, 47 Abs. 5) steht dem Anmelder gegen den Aussteller und solche Dritte, die als Schuldner für die Ansprüche aus Auslandsbonds der betreffenden Art unmittelbar haften, ein Entschädigungsanspruch zu. Für den Entschädigungsanspruch gilt § 52 Abs. 1 Satz 2 und 3. Er kann nur geltend gemacht werden, nachdem der Auslandsbond, auf den sich der Feststellungsbescheid bezieht, nach § 50 kraftlos geworden ist oder, wenn in dem Bescheid kein bestimmter Auslandsbond bezeichnet ist, die für Auslandsbonds der betreffenden Art geltenden Anmeldefristen (§ 21 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, § 37 Abs. 2) abgelaufen sind.
(2) Der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten können verlangen, daß ihre sich aus Absatz 1 ergebenden Verpflichtungen um die Beträge gekürzt werden, die sie an Inhaber von Auslandsbonds zahlen müssen, obwohl für die Bonds Feststellungsbescheide erteilt worden sind. Die Kürzungen sind zunächst an Entschädigungsansprüchen aus solchen Feststellungsbescheiden vorzunehmen, in denen der in Verlust geratene Auslandsbond nur nach seinen allgemeinen Merkmalen bezeichnet ist, im übrigen im gleichen Verhältnis. Kürzungen sind insoweit unzulässig, als der Aussteller oder die Dritten durch die Auswirkungen dieses Gesetzes bereichert sind.
(3) Die Erteilung eines Feststellungsbescheids schließt die spätere Anerkennung des ihm zugrunde liegenden Auslandsbonds oder die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach § 52 nicht aus.
(4) Die nähere Regelung der in den Absätzen 1, 2 bezeichneten Ansprüche und Befugnisse bleibt einem besonderen Gesetz vorbehalten. Bevor dieses Gesetz erlassen ist, sind der Aussteller und die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Dritten zu Leistungen auf Feststellungsbescheide nicht verpflichtet.