(1) Auslandsbonds, die nach § 50 Abs. 1 oder nach § 50 Abs. 2 Satz 2 kraftlos geworden sind, können nach näherer Vorschrift des Absatzes 2 nachträglich zur Anerkennung angemeldet werden, wenn die Anmeldeberechtigten die in den §§ 21, 37 bezeichneten Fristen ohne eigenes Verschulden versäumt haben; ein Feststellungsbescheid kann nicht beansprucht werden.

(2) Ein Auslandsbond, dessen Anerkennung nach Absatz 1 beansprucht wird, ist bei der Prüfstelle anzumelden. Die Anmeldung ist in jedem Fall der Kammer für Wertpapierbereinigung vorzulegen. Der Auslandsbond darf nur anerkannt werden, wenn die Ablehnung der Anerkennung auch unter Berücksichtigung der Verhältnisse des Ausstellers eine außerordentliche Härte gegenüber dem Eigentümer des Bonds darstellen würde; die Möglichkeit, Entschädigungsansprüche nach § 52 geltend zu machen, steht für sich allein der Annahme einer außerordentlichen Härte nicht entgegen. Die Anerkennung ist unzulässig, sobald die Rechte, die zur Sicherung der Ansprüche aus dem Auslandsbond begründet worden sind, nach §§ 59 bis 61 freigegeben worden sind. Für die Anmeldung und das Prüfungsverfahren sowie die Anerkennung gelten im übrigen die bei rechtzeitiger Anmeldung anzuwendenden Vorschriften dieses Gesetzes sinngemäß.

(3) Ist ein nachträglich angemeldeter Auslandsbond rechtskräftig anerkannt worden, so gelten die in § 50 Abs. 1, 2 Satz 2 bezeichneten Rechtsfolgen für diesen Auslandsbond als nicht eingetreten.