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Abschnitt 2 - Erzeugerorganisationen und deren Vereinigungen
§ 8 Ziele
§ 9 Mitgliedschaft
§ 10 Mindestmitgliederzahl; Andienungspflicht; Reichweite der Anerkennung
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
§ 11 Vereinigungen
Agrarmarktstrukturverordnung
(Verordnung zur Weiterentwicklung der Marktstruktur im Agrarbereich - AgrarMSV)
§ 10a Übertragung von Tätigkeiten an Dritte
Eine Erzeugerorganisation kann nach Maßgabe des Unionsrechts Tätigkeiten an Dritte übertragen.
Das nach Satz 1 maßgebliche Unionsrecht gilt für Nicht-Anhang-I-Erzeugnisse im Sinne des
§ 2 Absatz 2 Nummer 2
des Agrarmarkstrukturgesetzes entsprechend.