(1) Eine Agrarorganisation ist auf ihren Antrag hin anzuerkennen, wenn sie 1. die allgemeinen Anerkennungsvoraussetzungen des § 3 und 2. die besonderen Anerkennungsvoraussetzungen, die jeweils für die antragstellende Agrarorganisation nach dem Unionsrecht, dem Agrarmarktstrukturgesetz und dieser Verordnung für bestimmte Agrarorganisationen oder bestimmte Erzeugnisbereiche gelten,
erfüllt.
(2) Für jeden Erzeugnisbereich, in dem eine Agrarorganisation tätig ist, bedarf es einer gesonderten Anerkennung.
(3) Eine anerkannte Agrarorganisation darf 1. eine Tätigkeit, die sich auf außerhalb ihrer Anerkennung liegende Agrarerzeugnisse bezieht, oder 2. Agrarerzeugnisse im Sinne der Nummer 1
nicht als von ihrer Anerkennung umfasst bezeichnen oder einen entsprechenden Eindruck erwecken.
(4) Die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten, die einer Agrarorganisation durch das Agrarorganisationenrecht zugewiesen sind, obliegt den Personen, die auf Grund der Satzung der Agrarorganisation zur Vertretung derselben im Rechtsverkehr bestellt sind.