(1) Die Mindestmitgliederzahl einer Erzeugerorganisation beträgt fünf Mitglieder.
(2) Die Mitglieder einer Erzeugerorganisation sind verpflichtet, mindestens 90 Prozent ihrer zur Veräußerung bestimmten Agrarerzeugnisse, die Gegenstand der Tätigkeit der Erzeugerorganisation sind, durch die Erzeugerorganisation zum Verkauf anbieten zu lassen (Andienungspflicht).
(3) Die Erzeugerorganisation kann durch einen Beschluss ihres für die wesentlichen Entscheidungen zuständigen Organs mit einer Zweidrittelmehrheit der Stimmen die Andienungspflicht ganz oder teilweise aufheben. Insoweit soll der Verkauf der Agrarerzeugnisse nach gemeinsamen Verkaufsregeln erfolgen.
(4) Ein nur kurzfristiger Verstoß gegen die Mindestmitgliederzahl oder die Andienungspflicht berührt die Anerkennung nicht.
(5) Die Anerkennung erstreckt sich nur auf Agrarur- und Agrarverarbeitungserzeugnisse im Sinne des § 9 Absatz 1.