I. Vertreter ohne Vertretungsmacht
1. Eigene Willenserklärung
2. In fremden Namen
Bei der Stellvertretung muss der Stellvertreter in fremden Namen handeln, d.h. es muss klar erkennbar sein, dass er für einen anderen handelt und die Folgen nicht den Erklärenden treffen sollen.1BGH JZ 1957, 441; NJW 1998, 62, 63; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 164 BGB, Rn. 4.
3. Ohne Vertretungsmacht
Vertretungsmacht ist erforderlich, um eine wirksame Zurechnung der Willenserklärung herbeizuführen - sie kann vertraglich oder mittels des Gesetzes eingeräumt werden.2BGH v. 22.06.2004 - XI ZR 90/03 - BGHReport 2004, 1426.
II. Keine Genehmigung durch den Geschäftsherrn
Genehmigung ist gem. § 184 Abs. 1BGB die nachträgliche Zustimmung. Sie ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung und grundsätzlich an keine Form gebunden und kann ausdrücklich oder konkludent erklärt werden. Sie wird wirksam mit dem Zugang kann gem § 182 Abs. 1 BGB sowohl dem einen wie dem anderen Teil gegenüber erklärt werden. Dass die Genehmigung auf Antrag erteilt worden wäre, genügt nicht.3BGH NJW 1972, 940; Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 108, Rn. 9; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 184 BGB, Rn. 1.
III. Kein Ausschluss
1. § 179 Abs. 3 S. 1 BGB: Der Dritte hatte bei Vertragsschluss Kenntniss oder hätte Kenntnis haben müssen, dass der Vertreter ohne Vertretungsmacht handelte.
2. § 179 Abs. 3 S. 2 BGB: Vertreter ist beschränkt geschäftsfähig und handelte ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
Beschränkt geschäftsfähig sind Minderjährige gem. § 106 BGB vom vollendeten 7. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr.4H. F. Müller in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 106 BGB, Rn. 1.
3. Der Dritte hat von seinem Widerrufsrecht nach § 178 BGB Gebrauch gemacht.
IV. Rechtsfolge
Der Dritte kann nach seiner Wahl entweder
1. Erfüllung verlangen
2. Schadensersatz gerichtet auf Geldersatz verlangen
3. Bei Unkenntnis des Vertreters vom Mangel der Vertretungsmacht haftet der Vertreter gem. § 179 Abs. 2 BGB nur auf das negative Interesse.
Quellen:
[1] BGH JZ 1957, 441; NJW 1998, 62, 63; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 164 BGB, Rn. 4.
[2] BGH v. 22.06.2004 - XI ZR 90/03 - BGHReport 2004, 1426.
[3] BGH NJW 1972, 940; Münchener Kommentar-BGB/Schmitt, Band 1, 6. Auflage München 2012, § 108, Rn. 9; G. Maier-Reimer in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 184 BGB, Rn. 1.
[4] H. F. Müller in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 106 BGB, Rn. 1.