Das Zurückbehaltungsrecht gewährt dem Schuldner das Recht, seine Leistung zu verweigern bis der Gläubiger die gebührende Leistung bewirkt hat. Es handelt sich um eine Einrede mit aufschiebender Wirkung.
I. Schuldverhältnis
II. Gegenseitigkeit der Forderungen
III. Fälligkeit und Durchsetzbarkeit des Gegenanspruchs
IV. Konnexität
Die Forderungen sind konnex, wenn sie auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Dafür ist ein natürlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang ausreichend.
V. Kein Ausschluss
Es darf kein vertraglicher oder gesetzlicher Ausschlussgrund greifen. (z.B. §§ 175, 309 Nr. 2 b, 273 Abs. 2 BGB)
VI. Geltendmachung
Das Zurückbehaltungsrecht ist nur dann zu beachten, wenn der Schuldner es im Prozess ausdrücklich oder stillschweigend geltend macht.
VII. Rechtsfolge
Gemäß § 274 Abs. 1 BGB folgt eine Verurteilung Zug umd Zug.