I. Werkvertrag
Unter einem Werkvertrag versteht man einen Vertrag, durch den den Werkunternehmer die Hauptpflicht trifft, das Werk rechtzeitig und mangelfrei, also mit den geschuldeten Eigenschaften, herzustellen und der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird. Gegenstand des Werkvertrages kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.1H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 29
II. Wirksamkeit
Problematisch bei Schwarzarbeiterfällen
III. Rechtsfolgen
1. Für den Besteller
Besteller i.S.d. §§ 631 ff. BGB ist der Empfänger der Werkleistung.2Staudinger-BGB/Peters/Jacoby, Berlin 2013, § 631 Rn. 42.
a) Abnahme, § 640 I BGB
b) Zahlung der Vergütung, § 641 I 1 BGB
2. Für den Hersteller
Inkludiere Inhalt: Besteller
a) Herstellung eines mangelfreien Werkes, § 633 BGB
b) Übergabe
Quellen:
[1] H. C. Schwenker in: Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, § 631 BGB, Rn. 29
[2] Staudinger-BGB/Peters/Jacoby, Berlin 2013, § 631 Rn. 42.