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VII. - Beschwerde
§ 95
§ 96
§ 97
§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
§ 96
Auf die Beschwerde gegen die Entscheidung über den Zuschlag finden die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Beschwerde nur insoweit Anwendung, als nicht in den §
§ 97
bis
104
ein anderes vorgeschrieben ist.