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VII. - Beschwerde
§ 95
§ 96
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§ 98
§ 99
§ 100
§ 101
§ 102
§ 103
§ 104
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
§ 104
Der Beschluß, durch welchen das Beschwerdegericht den Zuschlag erteilt, wird erst mit der Zustellung an den Ersteher wirksam.