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Vierter Abschnitt - Schutzbau
§ 7 Öffentliche Schutzräume
§ 8 Hausschutzräume
§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes - ZSKG)
§ 9 Baulicher Betriebsschutz
Zum Schutz lebens- oder verteidigungswichtiger Anlagen und Einrichtungen können die obersten Bundesbehörden jeweils für ihren Geschäftsbereich Regelungen für bauliche Schutzmaßnahmen treffen.