(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch nichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung, ihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens- oder verteidigungswichtige zivile Dienststellen, Betriebe, Einrichtungen und Anlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwirkungen zu schützen und deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern. Behördliche Maßnahmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.
(2) Zum Zivilschutz gehören insbesondere 1. der Selbstschutz, 2. die Warnung der Bevölkerung, 3. der Schutzbau, 4. die Aufenthaltsregelung, 5. der Katastrophenschutz nach Maßgabe des § 11, 6. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit, 7. Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.