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Siebter Abschnitt - Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit
§ 21 Planung der gesundheitlichen Versorgung
§ 22 Erweiterung der Einsatzbereitschaft
§ 23 Sanitätsmaterialbevorratung
§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetz
(Gesetz über den Zivilschutz und die Katastrophenhilfe des Bundes - ZSKG)
§ 24 Erste-Hilfe-Ausbildung und Ausbildung von Pflegehilfskräften
Der Bund fördert die Ausbildung der Bevölkerung durch die nach
§ 26 Abs. 1
mitwirkenden privaten Organisationen
1.
in Erster Hilfe mit Selbstschutzinhalten und
2.
zu Pflegehilfskräften.