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Untertitel 3 - Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§ 828 Zuständigkeit des Vollstreckungsgerichts
§ 829 Pfändung einer Geldforderung
§ 829a Vereinfachter Vollstreckungsantrag bei Vollstreckungsbescheiden
§ 830 Pfändung einer Hypothekenforderung
§ 830a Pfändung einer Schiffshypothekenforderung
§ 831 Pfändung indossabler Papiere
§ 832 Pfändungsumfang bei fortlaufenden Bezügen
§ 833 Pfändungsumfang bei Arbeits- und Diensteinkommen
§ 833a Pfändungsumfang bei Kontoguthaben
§ 834 Keine Anhörung des Schuldners
§ 835 Überweisung einer Geldforderung
§ 836 Wirkung der Überweisung
§ 837 Überweisung einer Hypothekenforderung
§ 837a Überweisung einer Schiffshypothekenforderung
§ 838 Einrede des Schuldners bei Faustpfand
§ 839 Überweisung bei Abwendungsbefugnis
§ 840 Erklärungspflicht des Drittschuldners
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
§ 842 Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung
§ 843 Verzicht des Pfandgläubigers
§ 844 Andere Verwertungsart
§ 845 Vorpfändung
§ 846 Zwangsvollstreckung in Herausgabeansprüche
§ 847 Herausgabeanspruch auf eine bewegliche Sache
§ 847a Herausgabeanspruch auf ein Schiff
§ 848 Herausgabeanspruch auf eine unbewegliche Sache
§ 849 Keine Überweisung an Zahlungs statt
§ 850 Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen
§ 850a Unpfändbare Bezüge
§ 850b Bedingt pfändbare Bezüge
§ 850c Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen
§ 850d Pfändbarkeit bei Unterhaltsansprüchen
§ 850e Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens
§ 850f Änderung des unpfändbaren Betrages
§ 850g Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen
§ 850h Verschleiertes Arbeitseinkommen
§ 850i Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte
§ 850k Pfändungsschutzkonto
§ 850l Anordnung der Unpfändbarkeit von Kontoguthaben auf dem Pfändungsschutzkonto
§ 851 Nicht übertragbare Forderungen
§ 851a Pfändungsschutz für Landwirte
§ 851b Pfändungsschutz bei Miet- und Pachtzinsen
§ 851c Pfändungsschutz bei Altersrenten
§ 851d Pfändungsschutz bei steuerlich gefördertem Altersvorsorgevermögen
§ 852 Beschränkt pfändbare Forderungen
§ 853 Mehrfache Pfändung einer Geldforderung
§ 854 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf bewegliche Sachen
§ 855 Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf eine unbewegliche Sache
§ 855a Mehrfache Pfändung eines Anspruchs auf ein Schiff
§ 856 Klage bei mehrfacher Pfändung
§ 857 Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte
§ 858 Zwangsvollstreckung in Schiffspart
§ 859 Pfändung von Gesamthandanteilen
§ 860 Pfändung von Gesamtgutanteilen
§ 863 Pfändungsbeschränkungen bei Erbschaftsnutzungen
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 841 Pflicht zur Streitverkündung
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.