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Untertitel 2 - Zwangsvollstreckung in körperliche Sachen
§ 808 Pfändung beim Schuldner
§ 809 Pfändung beim Gläubiger oder bei Dritten
§ 810 Pfändung ungetrennter Früchte
§ 811 Unpfändbare Sachen
§ 811a Austauschpfändung
§ 811b Vorläufige Austauschpfändung
§ 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
§ 811d Vorwegpfändung
§ 812 Pfändung von Hausrat
§ 813 Schätzung
§ 813a (weggefallen)
§ 813b (weggefallen)
§ 814 Öffentliche Versteigerung
§ 815 Gepfändetes Geld
§ 816 Zeit und Ort der Versteigerung
§ 817 Zuschlag und Ablieferung
§ 817a Mindestgebot
§ 818 Einstellung der Versteigerung
§ 819 Wirkung des Erlösempfanges
§ 820
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
§ 822 Umschreibung von Namenspapieren
§ 823 Außer Kurs gesetzte Inhaberpapiere
§ 824 Verwertung ungetrennter Früchte
§ 825 Andere Verwertungsart
§ 826 Anschlusspfändung
§ 827 Verfahren bei mehrfacher Pfändung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 821 Verwertung von Wertpapieren
Gepfändete Wertpapiere sind, wenn sie einen Börsen- oder Marktpreis haben, von dem Gerichtsvollzieher aus freier Hand zum Tageskurs zu verkaufen und, wenn sie einen solchen Preis nicht haben, nach den allgemeinen Bestimmungen zu versteigern.