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Buch 5 - Urkunden- und Wechselprozess
§ 592 Zulässigkeit
§ 593 Klageinhalt; Urkunden
§ 594
§ 595 Keine Widerklage; Beweismittel
§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess
§ 597 Klageabweisung
§ 598 Zurückweisung von Einwendungen
§ 599 Vorbehaltsurteil
§ 600 Nachverfahren
§ 601
§ 602 Wechselprozess
§ 603 Gerichtsstand
§ 604 Klageinhalt; Ladungsfrist
§ 605 Beweisvorschriften
§ 605a Scheckprozess
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 596 Abstehen vom Urkundenprozess
Der Kläger kann, ohne dass es der Einwilligung des Beklagten bedarf, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung von dem Urkundenprozess in der Weise abstehen, dass der Rechtsstreit im ordentlichen Verfahren anhängig bleibt.