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Abschnitt 2 - Verfahren vor den Amtsgerichten
§ 495 Anzuwendende Vorschriften
§ 495a Verfahren nach billigem Ermessen
§ 496 Einreichung von Schriftsätzen; Erklärungen zu Protokoll
§ 497 Ladungen
§ 498 Zustellung des Protokolls über die Klage
§ 499 Belehrungen
§ 504 Hinweis bei Unzuständigkeit des Amtsgerichts
§ 505
§ 506 Nachträgliche sachliche Unzuständigkeit
§ 510 Erklärung über Urkunden
§ 510a Inhalt des Protokolls
§ 510b Urteil auf Vornahme einer Handlung
§ 510c
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 510 Erklärung über Urkunden
Wegen unterbliebener Erklärung ist eine Urkunde nur dann als anerkannt anzusehen, wenn die Partei durch das Gericht zur Erklärung über die Echtheit der Urkunde aufgefordert ist.