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Titel 5 - Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens
§ 239 Unterbrechung durch Tod der Partei
§ 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren
§ 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit
§ 242 Unterbrechung durch Nacherbfolge
§ 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung
§ 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust
§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
§ 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
§ 247 Aussetzung bei abgeschnittenem Verkehr
§ 248 Verfahren bei Aussetzung
§ 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung
§ 250 Form von Aufnahme und Anzeige
§ 251 Ruhen des Verfahrens
§ 251a Säumnis beider Parteien; Entscheidung nach Lage der Akten
§ 252 Rechtsmittel bei Aussetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege
Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.