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Titel 4 - Folgen der Versäumung; Rechtsbehelfsbelehrung; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
§ 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung
§ 232 Rechtsbehelfsbelehrung
§ 233 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
§ 234 Wiedereinsetzungsfrist
§ 235
§ 236 Wiedereinsetzungsantrag
§ 237 Zuständigkeit für Wiedereinsetzung
§ 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 230 Allgemeine Versäumungsfolge
Die Versäumung einer Prozesshandlung hat zur allgemeinen Folge, dass die Partei mit der vorzunehmenden Prozesshandlung ausgeschlossen wird.