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Titel 2 - Gerichtsstand
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
§ 13 Allgemeiner Gerichtsstand des Wohnsitzes
§ 14
§ 15 Allgemeiner Gerichtsstand für exterritoriale Deutsche
§ 16 Allgemeiner Gerichtsstand wohnsitzloser Personen
§ 17 Allgemeiner Gerichtsstand juristischer Personen
§ 18 Allgemeiner Gerichtsstand des Fiskus
§ 19 Mehrere Gerichtsbezirke am Behördensitz
§ 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters
§ 20 Besonderer Gerichtsstand des Aufenthaltsorts
§ 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung
§ 22 Besonderer Gerichtsstand der Mitgliedschaft
§ 23 Besonderer Gerichtsstand des Vermögens und des Gegenstands
§ 23a (weggefallen)
§ 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand
§ 25 Dinglicher Gerichtsstand des Sachzusammenhanges
§ 26 Dinglicher Gerichtsstand für persönliche Klagen
§ 27 Besonderer Gerichtsstand der Erbschaft
§ 28 Erweiterter Gerichtsstand der Erbschaft
§ 29 Besonderer Gerichtsstand des Erfüllungsorts
§ 29a Ausschließlicher Gerichtsstand bei Miet- oder Pachträumen
§ 29b (weggefallen)
§ 29c Besonderer Gerichtsstand für Haustürgeschäfte
§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
§ 31 Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
§ 32 Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
§ 32a Ausschließlicher Gerichtsstand der Umwelteinwirkung
§ 32b Ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen öffentlichen Kapitalmarktinformationen
§ 33 Besonderer Gerichtsstand der Widerklage
§ 34 Besonderer Gerichtsstand des Hauptprozesses
§ 35 Wahl unter mehreren Gerichtsständen
§ 35a (weggefallen)
§ 36 Gerichtliche Bestimmung der Zuständigkeit
§ 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung
Zivilprozessordnung (ZPO)
§ 12 Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.