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Teil VI - Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
§ 20 Freizonen
§ 21 Persönliche Beschränkungen
§ 22 Bauten in Freizonen
§ 23 Überwachung von Freizonen
§ 24 Helgoland
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 23 Überwachung von Freizonen
Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Sicherung der Begrenzungen von Freizonen, insbesondere zur Ausgestaltung der Umzäunung, das Nähere durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen.