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Teil VI - Sondervorschriften für Freizonen und andere Teile des Hoheitsgebiets
§ 20 Freizonen
§ 21 Persönliche Beschränkungen
§ 22 Bauten in Freizonen
§ 23 Überwachung von Freizonen
§ 24 Helgoland
Zollverwaltungsgesetz (ZollVG)
§ 21 Persönliche Beschränkungen
Personen dürfen in Freizonen nur mit besonderer Erlaubnis des Hauptzollamts wohnen.
Die Erlaubnis wird erteilt, wenn Zollbelange nicht entgegenstehen.